Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Hier findest du unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Coworking und Veranstaltungen im Digitalen Gründungszentrum Lagarde1. Bitte lies die folgenden Informationen sorgfältig durch, um den optimalen Ablauf deines Besuchs zu gewährleisten.

Coworking in LAGARDE1

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IGZ Bamberg GmbH für Coworking in LAGARDE1 – Zentrum für Digitalisierung und Gründung, Nathan-R.-Preston-Straße 1, 96052 Bamberg.

Präambel

LAGARDE1, das Zentrum für Gründung und Digitalisierung, wird vom Freistaat Bayern gefördert. Deshalb werden die Coworking-Bereiche bevorzugt an Vorgründer und Existenzgründer aus dem Bereich Digitalisierung vermietet. Der Mieter verpflichtet sich, die ihm zur Nutzung überlassenen Arbeitsmöglichkeiten und Gegenstände pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie zu Beginn der Vereinbarung übernommen wurden.
Das Ziel von LAGARDE1 bzw. der IGZ Bamberg GmbH, ein nachhaltiges Gründungsökosystem im Wirtschaftsraum Bamberg zu etablieren, lässt sich nur verwirklichen, wenn jeder Mieter dazu einen aktiven Beitrag leistet. Die Mieter erkennen daher als Geschäftsgrundlage ihre grundsätzliche Verpflichtung an, gegenseitig, aber auch im Verhältnis zum Management von LAGARDE1 bzw. der IGZ Bamberg GmbH, Informationen und Erfahrungen auszutauschen. Sie verpflichten sich zur Mitwirkung bei Aktivitäten (z. B. Netzwerkveranstaltungen, Gemeinschaftsaktivitäten o. ä.), die Synergien in LAGARDE1 fördern.

Stand: 11.03.2024

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Coworking-Leistungen der IGZ Bamberg GmbH, nachfolgend LAGARDE1 genannt, Nathan-R.-Preston-Straße 1, 96052 Bamberg, vertreten durch den Geschäftsführer, die diese gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt.

Geschäftsbedingungen der Coworker oder Dritter, nachfolgend Vertragspartner genannt, finden keine Anwendung, auch wenn LAGARDE1 ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn LAGARDE1 auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(2) Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Leistungsbeschreibung, Laufzeiten

(1) Gegenstand der Leistung von LAGARDE1 ist die Bereitstellung von Coworking-Arbeitsmöglichkeiten einschließlich Internetnutzung zur Nutzung in büroüblichem Umfang, die Bereitstellung von Schließfächern sowie die Bereitstellung von Seminar- und Konferenzräumen.

Diese Arbeitsmöglichkeiten befinden sich ausschließlich in dem hierfür im Gebäude ausgewiesenen Coworking-Bereichen (nachfolgend auch Coworking-Space genannt) wie in den nachfolgenden Regelungen beschrieben.

Grundvoraussetzung für den Vertragsschluss und die Nutzung der unter § 2 (1) aufgelisteten Leistungen ist eine Buchungsanfrage über das von LAGARDE1 bereitgestellte Online-Buchungssystem, nachfolgend „Cobot“ genannt. Das Buchungssystem ist unter folgender Web-Adresse abrufbar: www.lagarde1.de

LAGARDE1 ist nicht verpflichtet, einen über Cobot übermittelten Antrag anzunehmen. Eine reine Buchungsbestätigung des Antrags stellt keine Annahme dar.

Coworking – Tagesticket

  • Das Tagesticket berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung des bezahlten Coworking-Bereichs in LAGARDE1 – Zentrum für Digitalisierung und Gründung, Nathan-R.-Preston-Straße 1, 96052 Bamberg an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 9 und 24 Uhr. Die Nutzung einer bestimmten Arbeitsmöglichkeit ist hiervon nicht umfasst. Sollten nicht ausreichend Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sein, kann der Vertragspartner einen Mitarbeiter von LAGARDE1 vor Ort kontaktieren, der für die Schaffung weiterer Arbeitsmöglichkeiten Sorge tragen wird.
  • Weitere Tage können gegen Entgelt jederzeit über das Online-Buchungssystem Cobot hinzugebucht werden.

Coworking – 7-Tagesticket

  • Das 7-Tagesticket berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung des bezahlten Coworking-Bereichs in LAGARDE1 – Zentrum für Digitalisierung und Gründung, Nathan-R.-Preston-Straße 1, 96052 Bamberg für eine volle Kalenderwoche. Die Nutzung einer bestimmten Arbeitsmöglichkeit ist hiervon nicht umfasst. Sollten nicht ausreichend Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sein, kann der Vertragspartner einen Mitarbeiter von LAGARDE1 vor Ort kontaktieren, der für die Schaffung weiterer Plätze Sorge tragen wird.
  • Weitere Tage oder Wochen können gegen Entgelt jederzeit über das Online-Buchungssystem Cobot hinzugebucht werden.

Coworking – 30-Tagesticket

Das 30-Tagesticket berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung des bezahlten Coworking-Bereichs in LAGARDE – Zentrum für Digitalisierung und Gründung, Nathan-R.-Preston-Straße 1, 96052 Bamberg für 30 Kalendertage. Die Nutzung einer bestimmten Arbeitsmöglichkeit ist hiervon nicht umfasst. Sollten nicht ausreichend Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sein, kann der Vertragspartner einen Mitarbeiter von LAGARDE1 vor Ort kontaktieren, der für die Schaffung weiterer Plätze Sorge tragen wird. Das 30-Tagesticket läuft automatisch nach 30 Tagen aus und muss nicht gekündigt werden. Sofern der Nutzer eine Verlängerung wünscht, muss er ein neues Ticket über das Online-Buchungs-System Cobot buchen.
Der Vertragspartner ist selbst verantwortlich für die richtige Auswahl des Startdatums seines Tickets.

(3) Je nach gewähltem Ticket ist die Nutzungsmöglichkeit auf eine bestimmte Art der Nutzung und/oder bestimmte Zeit beschränkt. Preise und Konditionen der durch LAGARDE1 angebotenen Coworking-Dienstleistungen sind der Tarifliste auf www.lagarde1.de zu entnehmen.

(4) Die Arbeitsmöglichkeiten enthalten folgende Ausstattung: Tisch bzw. anteilige Tischfläche an Großtischen, Sitzgelegenheit, Stromanschluss und/oder Strom sowie Internetzugang (W-LAN).

(5) Der Vertragspartner hat bei Belegung seiner Arbeitsmöglichkeit diese auf seinen einwandfreien Zustand und dessen Funktionsfähigkeit zu prüfen. Etwaige Schäden oder Beeinträchtigungen sind vor Beginn seiner Arbeit im Coworking Space einem Mitarbeiter von LAGARDE1 zu melden. Bei Nichtanzeige entfallen etwaige Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche.

(6) Die Arbeitsmöglichkeiten dürfen durch den Vertragspartner nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch LAGARDE1. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt LAGARDE1 zur fristlosen Kündigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, die Dienste nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die zur Beschädigung, Zerstörung, Überlastung oder sonstigen Unbenutzbarkeit der von LAGARDE1 bereitgestellten Infrastruktur führen oder Störungen selbiger für andere Vertragspartner und Nutzer verursachen.

(7) Die Arbeitsmöglichkeiten sind bei Nichtbenutzung oder bei einer längeren Nutzungsunterbrechung von maximal 30 Minuten, z. B. während Besprechungen in anderen Räumlichkeiten, vom Vertragspartner komplett zu räumen und gesäubert zu hinterlassen bzw. zurückzugeben, damit andere Coworker diese nutzen können.

(8) LAGARDE1 übernimmt im Coworking Space keine Haftung für Gegenstände und Unterlagen des Vertragspartners. Zur Aufbewahrung von Unterlagen und persönlichen Gegenständen können durch den Vertragspartner Schließfächer (nach Verfügbarkeit) angemietet werden.

(9) Dem Vertragspartner ist nicht gestattet, im Geschäftsverkehr die Anschrift „Nathan-R.-Preston-Straße 1, 96052 Bamberg“ als Geschäftsadresse zu nutzen. Diese Adresse kann der Vertragspartner lediglich als Postadresse z.B. für den Empfang von Briefen und Paketen angeben. Insofern hat der Vertragspartner nicht die Befugnis, die Adresse bei allen sonstigen geschäftlichen Anmeldungen und Eintragungsersuchen (z.B. Handelsregistereintragung, Gewerbeanmeldung) und z.B. im Impressum einer Website oder auf dem Geschäftspapier als alleinige Geschäftsanschrift anzugeben.

§ 3 Vertragsschluss, Registrierung und erstmalige Anmeldung

(1) Die Registrierung und Buchung der Coworking-Dienstleistungen erfolgt über das Online-Buchungssystem Cobot von LAGARDE1 unter www.lagarde1.de. Der Vertragspartner muss dabei ein Nutzerkonto anlegen und eine gültige Rechnungsadresse sowie Zahlungsmethode angeben.

(2) Vertragspartner von LAGARDE1, die eine Coworking-Nutzung online abschließen wollen, müssen sich vor dem Vertragsschluss wirksam bei Cobot registrieren und diesen angeführten und ausdruckbaren Geschäftsbedingungen zustimmen. Das nach der Anmeldung zugesandte Passwort hat der Vertragspartner stets für sich geheim zu halten. Das Passwort wird von LAGARDE1 nicht an Dritte weitergegeben oder gespeichert.

(3) Die bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt wiederzugeben. Die Registrierung einer juristischen Person darf nur durch einen Vertretungsberechtigten vorgenommen werden bzw. erfolgen. Tritt nach der erstmaligen Registrierung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Änderungen gegenüber LAGARDE1 unverzüglich in seinem Cobot-Account selbst zu ändern.

(4) Eventuell entstehende Kosten und/oder Schäden für ein Versäumnis trägt der Vertragspartner. Verlängerungen der Coworking-Nutzung bzw. die Buchung zusätzlicher Leistungen erfolgen nach dem gleichen Muster.

(5) Nach der Registrierung und vor der erstmaligen Nutzung des Coworking Space müssen sich Vertragspartner am Empfang im Erdgeschoss des LAGARDE1 während der Öffnungszeiten anmelden. LAGARDE1 behält sich das Recht vor, eine Kopie der Daten eines gültigen Lichtbild-Ausweises des Vertragspartners zur Dokumentation anzufertigen.

(6) Beim ersten Besuch von LAGARDE1 werden dem Vertragspartner der Zugang zum Coworking Space und ggfs. die Nutzung eines gebuchten Schließfachs für eine Smartphone-App freigeschalten, die vom Nutzer selbstständig installiert werden muss.

§ 4 Vertragsdurchführung

(1) Der Abschluss einer Coworking-Nutzung berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung einer Arbeitsmöglichkeit in den bezahlten Coworking-Bereichen (1. OG, Nord und Ost) sowie der allgemeinen zugänglichen Gemeinschaftsflächen, der Toiletten und dem – falls verfügbar und nicht anderweitig vermietet – Projectspace (EG, West).

(2) In den ausgewiesenen Coworking-Bereichen sowie im Projectspace gibt es verschiedene Arbeitsmöglichkeiten. Eine Arbeitsmöglichkeit besteht aus einer Sitzgelegenheit, anteiliger Tischfläche an Großtischen, Stromanschluss und/oder Strom sowie dem Zugriff auf das W-LAN von LAGARDE1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine feste Arbeitsmöglichkeit.

(3) Der Nutzer ist verpflichtet, LAGARDE1 die von Ihm augenblicklich genutzte Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit ihm umgehend eine andere Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Nutzung der Arbeitsmöglichkeit und des Coworking Spaces ist nur durch den Vertragspartner und dessen Mitarbeitern mit eigenen gültigen Coworking-Pässen gestattet. Die Untervermietung an Dritte oder auch nur eine Überlassung der Arbeitsmöglichkeit oder der damit verbundenen Leistungen an Dritte ist ausgeschlossen. Gäste dürfen lediglich in den Gemeinschaftsflächen empfangen werden.

(5) LAGARDE1 darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Coworking Spaces bzw. der Arbeitsmöglichkeiten oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden jederzeit vornehmen. Solche Arbeiten sind mit einer Frist von einer Woche vorher gegenüber dem Vertragspartner anzukündigen. Bei Gefahr im Verzug darf dies sofort ohne Ankündigung umgesetzt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine aktuell genutzte Arbeitsmöglichkeit für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche aus Versäumnissen resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Dem Vertragspartner sind, sofern Arbeitsmöglichkeiten vorübergehend nicht oder nicht ohne erhebliche Einschränkungen nutzbar sind, entsprechende alternative Arbeitsmöglichkeiten anzubieten. Aufgrund von solchen Arbeiten darf der Vertragspartner das Nutzungsentgelt nicht mindern, soweit für ihn keine erheblichen Einschränkungen bei der Nutzbarkeit entstehen oder ihm alternativer Arbeitsmöglichkeiten angeboten werden. Abs. (7) bleibt hiervon unberührt.

(6) Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem Nutzer berechnet.

(7) Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es auf dem Gelände zu regelmäßigen Umbau- & Abrissmaßnahmen durch den Grundstückseigentümer kommen kann. Dies kann zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen führen. Diese stellen keinen Minderungsgrund oder Kündigungsgrund dar. Einen aktuellen Zeitplan in der Form, der LAGARDE1 bekannt ist, kann jederzeit am Empfang erfragt werden. Kurzfristige Änderungen durch den Eigentümer bleiben vorbehalten.

§ 5 Zugangsbedingungen, Öffnungszeiten und Verhaltensregeln, rechtzeitige Rückgabe

(1) Zugang zum Coworking Space von LAGARDE1 wird dem Vertragspartner, je nach den Bestimmungen des gewählten Nutzungstarifs, bis zu ganztägig an 365 Tagen im Jahr per Smartphone-App gewährt. Diese App muss vom Nutzer selbstständig installiert werden. Die Freischaltung erfolgt durch LAGARDE1.

(2) Als Nutzungstag gilt der (angebrochene) Kalendertag des Check-In des Vertragspartners, unabhängig von der Anzahl der Reststunden dieses Kalendertages. Die gebuchte Leistung steht somit ab 00:00 Uhr des gebuchten Nutzungstages bis 24:00 Uhr desselben Tages zur Verfügung. Bei den Tagestickets steht die gebuchte Leistung für Erstnutzer werktags (Montag bis Freitag) ab 09:00 Uhr des gebuchten Nutzungstages bis 24:00 Uhr desselben Tages zur Verfügung.

(3) LAGARDE1 informiert laufend über die Öffnungszeiten und das Leistungsangebot. Die Öffnungszeiten können – soweit erforderlich und zumutbar – verlängert oder verkürzt werden, z. B. im Falle von eigenen Veranstaltungen und Feiertagen, aufgrund von Revisionen, Renovierungs- oder Reinigungsarbeiten. LAGARDE1 wird Veränderungen der Öffnungszeiten oder Sperrungen von Räumlichkeiten unter Einhaltung einer angemessenen Frist ankündigen.

(4) LAGARDE1 behält sich das Recht vor, Vertragspartner im Falle sittenwidrigen, anstößigen oder allgemein geschäftsschädigenden Verhaltens des Hauses zu verweisen. (Es gilt die jeweilige Hausordnung von LAGARDE1, die in den Geschäftsräumen aushängt.)

(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Anweisungen der Mitarbeiter von LAGARDE1 Folge zu leisten sowie die Hausordnung zu beachten. Grobe und/oder wiederholte Verstöße berechtigen LAGARDE1, ein Hausverbot zu erteilen und eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. LAGARDE1 bleibt vorbehalten, die Hausordnung im Rahmen des Zumutbaren zu ändern.

(6) Der Vertragspartner wird gebeten, Arbeitsmöglichkeiten und Räumlichkeiten aufgeräumt und sauber zu hinterlassen. Gemeinsam genutzte Bereiche stellen keine Ablageflächen für private Gegenstände dar. Papier und Müll sind entsprechend in den dazu vorgesehenen Mülleimern zu entsorgen. Für nicht sachgerecht entsorgte Unterlagen und Gegenstände haftet der Vertragspartner selbst.

(7) Vertragspartnern ist es untersagt, Flucht- und sonstige Zugangswege durch Abstellen jedweder Gegenstände zu versperren.

(8) Eingangstüren sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen auch nicht nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt offengehalten werden. Die Öffnungs- und Schließzeiten sind dabei zu beachten. Vertragspartner ohne gültiges Coworking-Ticket und Besucher dürfen keine Arbeitsmöglichkeiten im bezahlten Coworking-Bereich besetzen oder in Anspruch nehmen.

(9) In LAGARDE1 herrscht absolutes Rauchverbot. Das Verbot gilt ebenfalls für den Gebrauch von E-Zigaretten und Wasserpfeifen (Shishas). Vor der Eingangstür von LAGARDE1 befindet sich ein Aschenbecher, der ausschließlich zu benutzen ist.

(10) Im Coworking-Bereich Nord sind (Telefon-)Gespräche in normaler Lautstärke zu führen. Im Coworking-Bereich Ost sind Telefongespräche gänzlich zu unterlassen und auch sonstige Gespräche auf ein Minimum zu reduzieren, da es sich hier um einen ruhigen Arbeitsbereich handelt.

(11) Smartphones und andere technische Geräte sind grundsätzlich lautlos zu schalten. Notebooks und Rechner sind vor Diebstahl zu sichern bzw. beim Verlassen von LAGARDE1 mitzunehmen. LAGARDE1 übernimmt keine Haftung für den Verlust von Wertsachen und Gegenständen und Unterlagen der Vertragspartner im Gebäude – auch nicht im Falle einer Schließfachnutzung.

(12) Vorrichtungen zum Abspielen von Musik dürfen nur mit Kopfhörern in angemessener Lautstärke verwendet werden. Andere Nutzer dürfen sich nicht beeinträchtigt fühlen.

(13) Aus hygienischen Gründen und um Menschen mit Allergien zu schützen ist es nicht gestattet, Haustiere oder sonstige Tiere mit in LAGARDE1 zu bringen.

(14) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes bedürfen der gesonderten Zustimmung von LAGARDE1, wenn diese den üblichen Umfang für Büronutzung oder Konferenzen übersteigen (Beispiele für Übersteigung des üblichen Umfangs: aufwendige Einsatz einer größeren Anzahl von hochleistungsstarken Rechnern z. B. LAN-Veranstaltung für Computerspiele oder Mining nach Kryptowährung, Einsatz von Maschinen oder einer größeren Anzahl von Elektrogeräten, Einsatz von mobilen Klimageräten) Die Zustimmung von LAGARDE1 für eine den üblichen Umfang übersteigende Verwendung von elektrischen Anlagen kann auch von der Vereinbarung der Zahlung einer zusätzlichen Pauschale für Energienutzung verbunden werden. Durch die Verwendung der eigenen Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von LAGARDE1 gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit LAGARDE1 diese nicht zu vertreten hat.

(15) Mitarbeiter von LAGARDE1 sind zwecks Einhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der Hausordnung jedem Vertragspartner und Besucher zur Erteilung eines Hausverbots weisungsberechtigt.

(16) Gibt der Vertragspartner den Arbeitsplatz am Ende nicht fristgerecht heraus, ist der Vertragspartner gegenüber LAGARDE1 für die Dauer des unberechtigten Einbehalts oder Nutzung verpflichtet, Nutzungsausfallentgelt in Höhe des geltenden Tarifs zu zahlen. Die Verpflichtung zur Erstattung sämtlicher Schäden, die durch die verspätete Rückgabe entstanden sind, bleibt davon unberührt.

§ 6 Tarife und Zahlungsmodalitäten

(1) Alle Preise von LAGARDE1 sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und beziehen sich nur auf die angegebenen Dienstleistungen. Darüberhinausgehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils gesondert ausgewiesenen Tarife/Preise, die auf www.lagarde1.de einsehbar sind. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss geht zu Lasten des Vertragspartners.

(2) Der Vertragspartner erhält von LAGARDE1 eine Rechnung über seine gebuchten Leistungen. Weitere Zahlungsarten werden derzeit von LAGARDE1 nicht akzeptiert.

(3) Die Zahlung ist zehn Tage nach Rechnungsstellung durch LAGARDE1 fällig. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen zulässig. Entscheidend dabei ist die Wertstellung der Zahlung. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat er LAGARDE1 Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich normierten Zinssatzes zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus. Im Fall des Verzug-Eintritts ist LAGARDE1 berechtigt, die einzelnen Dienstleistungen bis zur endgültigen Begleichung des offenen Rechnungspostens kostenpflichtig zu sperren. Die Sperrung lässt die Pflicht zur Zahlung von nutzungsunabhängigen Entgelten unberührt.

(5) Mängeleinwände oder sonstige Einwände bezogen auf die Leistung von LAGARDE1 berechtigen den Vertragspartner nicht, die Lastschriftabbuchung der geschuldeten Beträge (via Rücklastschrift) zu widerrufen. Veranlasst der Vertragspartner eine Rücklastschrift, gehen die damit verbundenen Kosten für LAGARDE1 zu seinen Lasten. Es gelten für Minderungsansprüche aus Gewährleistung und sonstiger Gegenansprüche

(6) LAGARDE1 behält sich vor, für überlassene Sachen wie Schlüssel/Zugangschips/Karten oder Schließfächer eine nicht verzinste Kaution zu erheben.

§ 7 Schließfächer

(1) Zusätzlich zu der von LAGARDE1 bestätigten Buchung stellt LAGARDE1 während der Vertragslaufzeit als rein freiwillige Serviceleistung im Coworking Space von LAGARDE1 Schließfächer zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines Schließfachs seitens LAGARDE1. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass wenn Schließfächer zur Verfügung gestellt werden, dies auf Dauer kostenfrei erfolgt. LAGARDE1 behält sich daher vor ein kostenpflichtiges Buchungssystem für die Schließfächer einzuführen.

(2) Das Schloss des Schließfaches kann derzeit mittels Smartphone-App vom Nutzer geöffnet oder verschlossen werden. Die Freischaltung erfolgt durch LAGARDE1. LAGARDE1 behält sich vor ggf. ein anderes Schließsystem einzuführen.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Schließfach pfleglich zu behandeln, sauber zu halten und keine gefährlichen sowie verderblichen Stoffe darin zu lagern. Zum Vertragsende ist das Schließfach zu leeren und ggfs. zu reinigen.

(4) LAGARDE1 ist im Besitz eines Hauptschlüssels und ist jederzeit berechtigt, das Schließfach bei Gefahr in Verzug ohne Zustimmung des Vertragspartners zu öffnen.

§ 8 Drucker

(1) Der Vertragspartner hat im Rahmen der Coworking-Nutzung die Möglichkeit, von LAGARDE1 bereitgestellte Drucker als unentgeltliche Zusatzleistung zu nutzen, welche in das WLAN-Netzwerk von LAGARDE 1 integriert sind. Gegebenenfalls muss eine Zugangssoftware installiert werden, deren Zugang über das Internet möglich oder durch LAGARDE1 zum Download zur Verfügung gestellt wird. Für Verbindungsprobleme, welche nicht in der von LAGARDE1 bereitgestellten Infrastruktur verursacht wurden oder auf eine veraltete oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Software oder Betriebssystem oder Hardware des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird keine Gewähr übernommen.

(2) LAGARDE1 behält sich daher vor ein kostenpflichtiges Buchungssystem für die Nutzung der Drucker einzuführen.

§ 9 Seminar- und Konferenzräume

(1) Mit der von LAGARDE1 bestätigten Buchung des Zusatzservices „Meetingroom“, „Event Space“, „Project Space“ oder „Creative Lodge“ über Cobot erwirbt der Vertragspartner das Recht, die entsprechenden Räume zu vergünstigten Konditionen für Coworking-Nutzer in LAGARDE1 anzumieten. Diese Räume können mit Dritten (z. B. Kunden, Geschäftspartner) während der reservierten Zeiten genutzt werden.

(2) Preise, Leistungen, Größe und Ausstattung der durch LAGARDE1 angebotenen Seminar- und Konferenzräume sind der Tarifliste auf www.lagarde1.de zu entnehmen.

(3) Stehen zu einem gewünschten Zeitraum keine Seminar- und Konferenzräume zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Bereitstellung. Der Vertragspartner hat jedoch Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung zu Alternativterminen. Hat LAGARDE1 dem Vertragspartner bereits eine Buchung bestätigt, so ist LAGARDE1 berechtigt, ihm statt des gebuchten Raumes einen gleichwertigen oder höherwertigen Raum zum gleichen Preis zuzuweisen.

(4) Dem Vertragspartner ist es nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch LAGARDE1 gestattet, den Raum vor dem bestätigten Buchungszeitraum zu betreten. Vertragspartner werden gebeten, eventuelle Vorlaufzeiten bei der Buchung einzuplanen und im Vorfeld mit Mitarbeitern von LAGARDE1 abzusprechen.

(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Räume pünktlich zum Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit zu verlassen. Überschreitungen der Nutzungszeit sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von LAGARDE1 und in diesem Fall gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts zulässig. Gibt der Vertragspartner ohne Absprache mit LAGARDE1 die Räume nicht pünktlich zurück, ist er verpflichtet, gegenüber LAGARDE1 für die Dauer des unberechtigten Einbehalts Nutzungsausfallentgelt in Höhe des geltenden Tarifs zu zahlen. Die Verpflichtung zur Erstattung sämtlicher Schäden, die durch die verspätete Rückgabe entstanden sind, bleibt davon unberührt.

(6) Mit der Einrichtung der Räume hat der Vertragspartner sorgfältig umzugehen.

§ 10 Kündigung

(1) Die gebuchten Tickets können nicht vorzeitig gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(3) LAGARDE1 kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor,

  • bei ganz oder teilweisem Zahlungsverzug des Vertragspartners mit mindestens zwei Rechnungen für die jeweilige vereinbarte Leistungsart (Coworking, Schließfach, Drucker oder Seminar- und Konferenzräume)
  • schweren Verstößen des Vertragspartners gegen die Hausordnung
  • bei grob vertragswidrigem Gebrauch von Einrichtungs- und Mietgegenständen durch den Vertragspartner, z. B. unzulässige Überlassung an Dritte
  • bei vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtungs- und Mietgegenständen durch den Vertragspartner

(4) Hat der Vertragspartner Anlass für eine außerordentliche Kündigung gegeben, ist LAGARDE1 berechtigt, und Schadensersatzansprüche geltend zu machen und den Vertragspartner zur weiteren Anmietung von Dienstleistungen und Ressourcen bei LAGARDE1 auszuschließen.

§ 11 Rechte bei Mängeln, Aufrechnung, Haftung von LAGARDE1

(1) Der Vertragspartner hat die Arbeitsmöglichkeiten vor Vertragsschluss eingehend zu besichtigen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Arbeitsmöglichkeiten in einem Großraumbüro befinden und die angemieteten Arbeitsmöglichkeiten nicht separat verschließbar sind. Der Vertragspartner erkennt an, dass sich die jeweils von ihm genutzte Arbeitsmöglichkeit einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befindet. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von LAGARDE1 wegen anfänglicher Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des LAGARDE1 aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Forderungen von LAGARDE1 wegen einer Minderung zu kürzen, es sei denn, die Gegenforderung, das Zurückbehaltungsrecht oder die Minderung ist nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen wegen geleisteter Überzahlungen an LAGARDE1 aufgrund von Minderungen bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auftretende Mängel oder Beschädigungen der Arbeitsmöglichkeit sofort LAGARDE1 zu melden, um LAGARDE1 die Möglichkeit zu geben sofort für Abhilfe zu sorgen und eine evtl. weitere Ausbreitung eines etwaigen Schadens zu verhindern. Bei Vorliegen von Mängeln wird LAGARDE1 möglichst umgehend eine andere Arbeitsmöglichkeit zu Verfügung stellen

(5) In allen Fällen, in denen LAGARDE1 im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet LAGARDE1 nur, soweit dem Unternehmen, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, LAGARDE1 fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(6) Der Vertragspartner erklärt im Falle von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten die Duldung dieser Arbeiten und versichert, dass er aus unwesentlichen Beeinträchtigungen an seiner Arbeitsmöglichkeit keine Minderungsrechte,

(7) Für den ausreichend sicheren Verschluss gemieteter Schließfächer, Schränke o. ä. ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. LAGARDE1 haftet nicht für entwendete Gegenstände. Für Garderoben wird keine Haftung übernommen.

(8) Für das Abhandenkommen von Gegenständen in den zusätzlich kostenlos nutzbaren Schließfächern übernimmt LAGARDE1 keine Haftung. Insbesondere ist für den ausreichend sicheren Verschluss gemieteter Schließfächer, Schränke o. ä. ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Verschlusses zu überprüfen. Sofern eine Kostenpflicht für die Schließfächer eingeführt werden sollte, haftet LAGARDE1 für aus den Schließfächern abhandengekommene Gegenstände nur, wenn der Vertragspartner seinen Obliegenheiten aus den Sätzen 2 und 3 nachgekommen ist.

§ 12 Haftung des Vertragspartners, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Plichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Der Vertragspartner haftet vorbehaltlich besonderer Regelungen aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Vertragspartner hat alle Gegenstände und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung bzw. des Vertrags in vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand, gereinigt und somit unverschmutzt an LAGARDE1 zurückzugeben. Vom Vertragspartner schuldhaft verursachte Schäden hieran oder durch den Vertragspartner verlorene Einrichtungsgegenstände sind LAGARDE1 vollumfänglich vom Vertragspartner zu ersetzen.

(3) Für die Beschädigung der gemieteten Seminar- und Konferenzräume und deren Einrichtung haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen und den hierfür geltenden rechtlichen Grundsätzen. Demnach ist der Vertragspartner für die Verursachung von Schäden durch Personen, welche auf seine Veranlassung des Vertragspartners mit der Mietsache in Berührung kommen und deren Verschulden dem Vertragspartner als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Erfüllung der Sorgfalts- und Obhutspflichten des Vertragspartners gem. § 278 BGB zuzurechnen sind (hierunter können insbesondere Betriebsangehörige, gebetene Besucher, Kunden oder Gäste des Vertragspartners fallen).

(4) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, insbesondere im Rahmen der Nutzung des W-LAN von LAGARDE1, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung zu LAGARDE1 gegenüber Dritten unterbleiben. Im Falle eines Rechtsverstoßes i. S. des Satz 1 hält der Vertragspartner LAGARDE1 von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner ersetzt LAGARDE1 in diesem Rahmen auch die Kosten der Rechtsverteidigung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass LAGARDE1 von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.

(5) Der Vertragspartner hat bei Beendigung des Vertrags sämtliche Zugangschips, Karten, Schlüssel, Anlagen, Einrichtungen und Zubehör an LAGARDE1 zurückzugeben.

(6) Zurückgelassene Gegenstände kann LAGARDE1 auf Kosten des Vertragspartners einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht nach zweimaliger Aufforderung in Textform binnen sechs Wochen durch den Vertragspartner abgeholt, behält sich LAGARDE1 das Recht vor, diese kostenpflichtig zu entsorgen.

§ 13 Höhere Gewalt
Kann die Überlassung der Arbeitsmöglichkeit oder der Räumlichkeiten infolge eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. Pandemie) nicht durchgeführt werden oder wird diese infolge eines solchen Ereignisses behördlich untersagt, werden beide Parteien von der Leistung frei.

Kann die Überlassung der Arbeitsmöglichkeit oder der Räumlichkeiten infolge eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. Pandemie) nur eingeschränkt durchgeführt oder werden Einschränkungen infolge eines solchen Ereignisses behördlich angeordnet (z.B. Begrenzung der Besucherzahl, besondere Sicherheitsvorkehrungen), geht dieses Risiko vollständig zu Lasten des Vertragspartners. Der Anspruch auf Vergütung von LAGARDE1 besteht in diesen Fällen in voller Höhe

§ 14 Datenschutz

(1) LAGARDE1 beachtet die Vorschriften über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und verpflichtet sich der Einhaltung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgrundverordnung DSGVO. Die Datenschutzbestimmungen von LAGARDE1 sind unter www.lagarde1.de jederzeit online abrufbar.

(2) Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Der Nutzer willigt ferner in die Übermittlung seiner zur Bonitätsprüfung notwendigen persönlichen Daten an ein Auskunftsbüro ein. Sämtliche Daten werden durch LAGARDE1 sowie berechtigte Dritte vertraulich behandelt.

(3) Der Vertragspartner stimmt der Übergabe seiner personenbezogenen Daten an das Coworking Space Management System Cobot, Upstream – Agile GmbH, Adalbertstraße 7-8, 10999 Berlin registriert mit der Handelsregisternummer HRB 110149 B, zu. Die Datenschutzbestimmungen des Plattformdienstleisters können jederzeit online hier abgerufen werden: https://www.cobot.me/de/privacy-policy. Der Plattformdienstleister wird auf Grundlage unserer berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO und eines Auftragsverarbeitungsvertrages gem. Art. 28 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eingesetzt.

Der Vertragspartner kann der Verwendung der personenbezogenen Daten durch diesen Dienstleister explizit und in Schriftform widersprechen.

(4) Dem Vertragspartner steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. LAGARDE1 verpflichtet sich in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Nutzers, sofern diese für die weitere Vertragsdurchführung keine weitere Relevanz besitzen und technisch möglich ist.

(5) LAGARDE1 behält sich das Recht vor, auf Grundlage unserer berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO die Anwesenheit der Vertragspartner in den Räumlichkeiten durch die eigenständigen Anmeldungen der Vertragspartner im W-LAN von LAGARDE1 zu erfassen. Diese Daten werden zu Sicherheitszwecken und zur Optimierung der Auslastung des Coworking Space erhoben und gespeichert und werden, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, nach 30 Tagen gelöscht. LAGARDE1 erhebt und speichert dabei Daten in nicht personalisierter, anonymisierter Form. Die Daten geben somit keinen Rückschluss auf einzelne Personen oder personenbezogene Daten und Bewegungsprofile.

(6) Nicht-verschlüsselte Inhalte können durch unsere Firewall gefiltert werden, wenn LAGARDE1 der Ansicht ist, dass die Inhalte oder die Herkunft der Inhalte geeignet sind, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IT-Anlagen von LAGARDE1 oder seiner Vertragspartner zu beeinträchtigten.

(7) Die digitale Zugangskontrolle von LAGARDE1 registriert, mit welchem Smartphon wann via App welche Tür geöffnet wurde. Diese Daten werden ebenfalls nach 30 Tagen gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Die Protokollierung dient allein Sicherheitsgründen.

§ 15 Geldwäschegesetz (GwG)

(1) Die IGZ Bamberg GmbH und der Vertragspartner halten bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (einschließlich der Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption) ein. Die Finanzmittel für diese Geschäftsbeziehung (Vertragspartner) sowie die Erlöse aus dieser Geschäftsbeziehung (IGZ Bamberg GmbH) wurden und werden weder direkt noch indirekt für Zwecke verwendet, die einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität darstellen würden.

(2) Die Verpflichteten nach § 2 GwG, so auch die IGZ Bamberg GmbH nach § Abs. 1 Ziffer 13 GwG, haben die Vertragspartner vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Sämtliche Vertragspartner der IGZ Bamberg GmbH haben entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 6 GwG die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung (einschließlich der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und er Abklärung des sog. PEP-Status) erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, so wären diese Änderungen unverzüglich gegenüber der IGZ Bamberg GmbH anzuzeigen. Die Vertragspartner haben gegenüber der IGZ Bamberg GmbH offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt wird. Mit der Offenlegung ist zugleich auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der IGZ Bamberg GmbH nachzuweisen. Die IGZ Bamberg GmbH erbringt alle vertraglich geschuldeten Leistungen erst nach Vorlage und Prüfung der entsprechenden Identifikationsdokumente und Informationen.

(3) Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die IGZ Bamberg GmbH verpflichtet, bei ihren Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (soweit vorhanden) zu bestimmen, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt. Definition „Politisch exponierte Person“ (PEP):

  • Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr bekanntermaßen nahestehende Personen diese Voraussetzung erfüllt.
  • Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
    • Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
    • Mitglieder der Europäischen Kommission,
    • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
    • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
    • Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
    • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
    • Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés,
    • Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen und
    • Direktor/in, stellvertretende/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
  • Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z. B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident/in als Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.
  • Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere:
    • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
    • die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
    • jedes Elternteil.
  • Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die
    • gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist,
    • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder
    • zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält.
  • Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:
    • juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
    • eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
    • Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
    • sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

(4) In Kenntnis der Definition einer politisch exponierten Person erklärt der Vertragspartner Folgendes:

  • Weder ich noch etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft sind politisch exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehende Personen.
  • Sollte ich oder etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft politisch exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehende Personen sein, werde ich dies unverzüglich der IGZ Bamberg GmbH schriftlich mitteilen.

§ 16 Fotos, Livestreams, Veranstaltungen, Medienpräsenz, Presse

Der Vertragspartner willigt ein, dass LAGARDE1 Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen in den Räumen von LAGARDE1 erstellt. LAGARDE1 ist ausdrücklich befugt, die erstellten Aufnahmen zu jedem geschäftsfördernden Zweck zu verwenden. Der Vertragspartner stimmt einer Veröffentlichung im Internet und sämtlichen anderen Medien ausdrücklich zu. Der Vertragspartner kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.

§ 17 Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung (einsehbar unter https://lagarde1.de/wp-content/uploads/2023/02/BSO_LAGARDE1_Mieter.pdf) ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner erklärt, hiervon im Vorfeld der Nutzung entsprechend Kenntnis genommen zu haben.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Vertragspartner erteilt LAGARDE1 die Erlaubnis, in Pressemitteilungen und zu sonstigen Zwecken als Referenzkunde genannt zu werden.

(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AGB bzw. des mit LAGARDE1 geschlossenen Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen und der Intention der Parteien möglichst nahekommt; dasselbe gilt im Falle einer Lücke.

(4) Leistungs- und Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der IGZ Bamberg GmbH. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Veranstaltungen in LAGARDE1

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IGZ Bamberg GmbH für Veranstaltungen im IGZ Bamberg – Zentrum für Innovation und neue Unternehmen, Kronacher Straße 41, 96052 Bamberg.

Stand: 07.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen gelten für die Überlassung von Seminar- und Konferenzräumen sowie Veranstaltungsflächen der IGZ Bamberg GmbH im IGZ Bamberg – Zentrum für Digitalisierung und Gründung, nachfolgend IGZ genannt, Kronacher Straße 41, 96052 Bamberg, vertreten durch den Geschäftsführer, sowie für das Dienstleistungsangebot zur Durchführung von Veranstaltungen und alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, nachfolgend Vertragspartner genannt.

(2) Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn das IGZ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn das IGZ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragspartner

(1) Jede Reservierung oder Buchung von Räumen und Flächen, sowie die Vereinbarungen von sonstigen Lieferungen und Leistungen, wird mit der Bestätigung in Textform oder durch Buchung über das vom IGZ bereitgestellten Online-Buchungssystem bindend. Das Buchungssystem ist unter folgender Web-Adresse abrufbar: www.igzbamberg.de

Das IGZ ist nicht verpflichtet, einen über das Online-Buchungssystem übermittelten Antrag für eine Buchung oder Reservierung anzunehmen. Eine reine Eingangsbestätigung („Buchung erfolgreich“) des Antrags stellt keine Annahme dar.

(2) Wird der Auftrag nicht vom Vertragspartner selbst, sondern z. B. durch einen gewerblichen Vermittler oder Organisator in Stellvertretung für den Vertragspartner erteilt, ist dieser auch der Anforderung verpflichtet, seine Bevollmächtigung nachzuweisen. Hat der Stellvertreter die Stellvertretung nicht offengelegt oder liegt tatsächlich keine Vollmacht vor, haftet dieser gegenüber dem IGZ für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

(3) Die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu beschaffen. Ihm allein obliegt auch die Verpflichtung bezüglich GEMA-Gebühren, Brandwache, o.ä. Die Erfüllung der zuvor genannten Verpflichtungen hat er auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Die für die Räume und Veranstaltungsflächen geltenden Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und Ordnungsämter müssen durch den Vertragspartner eingehalten werden. Das IGZ bzw. dessen Beauftragte können zur Einhaltung Weisungen erteilen.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung

(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu dem
aktuell gültigen Steuersatz und beziehen sich nur auf die angegebenen Leistungen, darüberhinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
(2) Es gelten die jeweils gesondert ausgewiesenen Tarife/Preise, die auf www.igzbamberg.de einsehbar sind. Eine etwaige Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss geht zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom IGZ allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% angehoben werden.

(2) Der Vertragspartner erhält vom IGZ eine Rechnung über seine gebuchten Leistungen. Weitere Zahlungsarten werden derzeit von LAGARDE1 nicht akzeptiert.

(3) Das IGZ ist berechtigt, unmittelbar nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung von bis zu 50 % zu verlangen, welche innerhalb von 14 Tagen ab der Anforderung dieser fällig ist.

(4) Die Zahlung des vollständigen Preises, abzüglich einer etwaig geleisteten Vorauszahlung, ist zehn Tage nach Leistungsbeginn/Überlassung der Räumlichkeiten fällig.

§ 4 Kündigung

(1) Der Vertragspartner kann den Vertrag ordentlich kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner, werden schuldet der Vertragspartner Gebühren entsprechend folgender Staffelung:

  • Projectspace, Meetingrooms, Creative Lodge: Bei Kündigung weniger als drei Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der Auftragssumme
  • Eventspace: Bei Kündigung weniger als sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der Auftragssumme
  • Projectspace, Meetingrooms, Creative Lodge: Bei Kündigung bis drei Tage vor Veranstaltungsbeginn entstehen keine Gebühren, eine etwaig geleistete Abzahlung wird rückerstattet.
  • Eventspace: Bei Kündigung bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn entstehen keine Gebühren, eine etwaig geleistete Abzahlung wird rückerstattet.

Maßgebend ist der Zugang einer formgerechten Kündigungserklärung bei LAGARDE1.

Weitere Verträge mit externen Lieferanten und Dienstleistern, wie z.B. Cateringservice, schließt der Vertragspartner grundsätzlich selbst, bezüglich der zu leistenden Vergütung bei Kündigung gelten die hierfür vereinbarten Regelungen aus den Verträgen mit den externen Lieferanten und Dienstleistern.

(2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für LAGARDE1 ausgeschlossen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt für beide Seiten unberührt.

(4) LAGARDE1 kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt insbesondere vor,

  • bei ganz oder teilweisem Zahlungsverzug des Vertragspartners mit mindestens zwei Rechnungen für die jeweilige vereinbarte Leistungsart (Coworking, Schließfach, Drucker oder Seminar- und Konferenzräume)
  • schweren Verstößen des Vertragspartners gegen die Hausordnung
  • bei grob vertragswidrigem Gebrauch von Einrichtungs- und Mietgegenständen durch den Vertragspartner, z. B. unzulässige Überlassung an Dritte
  • bei vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtungs- und Mietgegenständen durch den Vertragspartner
  • wenn die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von LAGARDE1 gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wird.
  • wenn die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. in der Identität des Vertragspartners oder des Zwecks der Veranstaltung, gebucht werden
  • wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von LAGARDE1 in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne, dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von LAGARDE1 zuzurechnen ist
  • wenn der Zweck der Veranstaltung oder die dort vermittelten Inhalte nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind
  • wenn es sich um parteipolitische Veranstaltungen, wie z. B. Wahlkampfveranstaltungen handelt

Im Falle einer berechtigten außerordentlichen durch LAGARDE1 gelten die Zahlungsverpflichtungen in Abhängigkeit zu dem Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung entsprechend der Staffelung nach Abs. 1.

(5) Kündigung bedürfen der Textform gem. § 126 b BGB.

(6) Hat der Vertragspartner Anlass für eine außerordentliche Kündigung gegeben, ist LAGARDE1 berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und den Vertragspartner zur weiteren Anmietung von Dienstleistungen und Ressourcen bei LAGARDE1 auszuschließen.

§ 6 Änderung Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

(1) Die endgültige Teilnehmerzahl sowie ggfs. Speisen- und Getränkeauswahl ist LAGARDE1 spätestens sieben Werktage vorher mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu gewährleisten.

§ 7 Mitbringen von Speisen, Getränken und Gegenständen

(1) Für in die Veranstaltungsräume mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche, Gegenstände trägt die Gefahr der Vertragspartner. Es gelten die Regelungen gem. § 9 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. LAGARDE1 ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit LAGARDE1 abzustimmen.

(3) Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner dies, darf LAGARDE1 die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen.

(4) Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann LAGARDE1 für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.

(5) Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen und Konferenzen selbst mitbringen. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung hygienischer Standards zu sorgen und insbesondere Schimmelbildung oder Ungezieferbefall zu unterbinden und sämtliche Reste der Speisen und einhergehende Verschmutzungen nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

(1) Soweit LAGARDE1 für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, erfolgt dies ausschließlich im Wege der Stellvertretung im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt LAGARDE1 von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes bedürfen der gesonderten Zustimmung von LAGARDE1, wenn diese den üblichen Umfang für geschäftliche Veranstaltungen und Konferenzen oder Präsentationen übersteigen (Beispiele für Übersteigung des üblichen Umfangs: aufwendige Musik- und Bühnentechnik für Tanz- und Theaterveranstaltungen, Einsatz einer größeren Anzahl von hochleistungsstarken Rechnern z. B. LAN-Veranstaltung für Computerspiele oder Mining nach Kryptowährung, Einsatz oder Vorführung von Maschinen oder einer größeren Anzahl von Elektrogeräten, Einsatz von mobilen Klimageräten). Die Zustimmung von LAGARDE1 für eine den üblichen Umfang übersteigende Verwendung von elektrischen Anlagen kann auch von der Vereinbarung der Zahlung einer zusätzlichen Pauschale für Energienutzung verbunden werden. Durch die Verwendung der eigenen Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von LAGARDE1 gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit LAGARDE1 diese nicht zu vertreten hat.

§ 9 Rechte bei Mängeln, Aufrechnung, Haftung von LAGARDE1,

(1) Der Vertragspartner hat die überlassenen Seminar- und Konferenzräume sowie sonstiger Gegenstände vor Überlassung eingehend zu besichtigen. Der Vertragspartner erkennt an, dass sich die jeweils von ihm genutzten Räumlichkeiten und Gegenstände einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befindet. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von LAGARDE1 wegen anfänglicher Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des LAGARDE1 aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Forderungen von LAGARDE1 wegen einer Minderung zu kürzen, es sei denn, die Gegenforderung, das Zurückbehaltungsrecht oder die Minderung ist nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen wegen geleisteter Überzahlungen an LAGARDE1 aufgrund von Minderungen bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auftretende Mängel oder Beschädigungen der Räumlichkeiten und/oder der sonstigen überlassenen Gegenstände sofort LAGARDE1 zu melden, um LAGARDE1 die Möglichkeit zu geben sofort für Abhilfe zu sorgen und eine evtl. weitere Ausbreitung eines etwaigen Schadens zu verhindern. Bei Vorliegen von nichtbehebbaren erheblichen Mängeln wird LAGARDE1 möglichst umgehend andere Räumlichkeiten oder anderer Mietgegenstände zur Verfügung stellen

(5) In allen Fällen, in denen LAGARDE1 im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet LAGARDE1 nur, soweit dem Unternehmen, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, LAGARDE1 fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(6) Der Vertragspartner erklärt im Falle von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten die Duldung dieser Arbeiten und versichert, dass er aus unwesentlichen Beeinträchtigungen an seiner Arbeitsmöglichkeit keine Minderungsrechte.

(7) Für den ausreichend sicheren Verschluss der gemieteten Räumlichkeiten (z. B. über Nacht) ist der Vertragspartner während der Überlassungsdauer selbst verantwortlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Verschlusses zu überprüfen. LAGARDE1 haftet nicht für entwendete Gegenstände, wenn die Räumlichkeiten außerhalb der Veranstaltungszeit vom Vertragspartner nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden oder dieser einen Defekt im Schließsystem mangels sorgfältiger Prüfung übersehen hat.

(8) Für Garderobe, welche von Vertragspartner und dessen Veranstaltungsteilnehmern im frei zugänglichen Bereich des Gebäudes aufgehängt oder abgelegt wird, wird von LAGARDE1 keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenfalls für in den Seminar- und Konferenzräumen aufgehängte oder abgelegte Garderobe für Zeiten, während die Räumlichkeiten unverschlossen sind (z. B. bei Öffnung für die Veranstaltung).

§ 10 Haftung des Vertragspartners, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Plichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Der Vertragspartner haftet vorbehaltlich besonderer Regelungen aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Räumlichkeiten, Gegenstände und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung bzw. des Vertrags im vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigen Zustand, gereinigt und somit unverschmutzt an LAGARDE1 und beräumt von seitens des Vertragspartners eingebrachten Gegenständen zurückzugeben. Vom Vertragspartner schuldhaft verursachte Schäden hieran oder durch den Vertragspartner verlorene Einrichtungsgegenstände sind LAGARDE1 vollumfänglich vom Vertragspartner zu ersetzen.

(3) Für die Beschädigung der gemieteten Seminar- und Konferenzräume und deren Einrichtung haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen und den hierfür geltenden rechtlichen Grundsätzen. Demnach ist der Vertragspartner für die Verursachung von Schäden durch Personen, welche auf seine Veranlassung des Vertragspartners mit der Mietsache in Berührung kommen und deren Verschulden dem Vertragspartner als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Erfüllung der Sorgfalts- und Obhutspflichten des Vertragspartners gem. § 278 BGB zuzurechnen sind (hierunter können insbesondere Betriebsangehörige, gebetene Besucher, Kunden oder Gäste des Vertragspartners fallen).

(4) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, insbesondere im Rahmen der Nutzung des W-LAN von LAGARDE1, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung zu LAGARDE1 gegenüber Dritten unterbleiben. Im Falle eines Rechtsverstoßes i. S. des Satz 1 hält der Vertragspartner LAGARDE1 von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner ersetzt LAGARDE1 in diesem Rahmen auch die Kosten der Rechtsverteidigung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass LAGARDE1 von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.

(5) Der Vertragspartner hat bei Beendigung des Vertrags sämtliche Zugangschips, Karten, Schlüssel, Anlagen, Einrichtungen und Zubehör an LAGARDE1 zurückzugeben.

(6) Zurückgelassene Gegenstände kann LAGARDE1 auf Kosten des Vertragspartners einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht nach zweimaliger Aufforderung in Textform binnen sechs Wochen durch den Vertragspartner abgeholt, behält sich LAGARDE1 das Recht vor, diese kostenpflichtig zu entsorgen.

§ 11 Datenschutz

(1) LAGARDE1 beachtet die Vorschriften über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und verpflichtet sich der Einhaltung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgrundverordnung DSGVO. Die Datenschutzbestimmungen von LAGARDE1 sind unter www.lagarde1.de jederzeit online abrufbar.

(2) Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Der Nutzer willigt ferner in die Übermittlung seiner zur Bonitätsprüfung notwendigen persönlichen Daten an ein Auskunftsbüro ein. Sämtliche Daten werden durch LAGARDE1 sowie berechtigte Dritte vertraulich behandelt.

§ 12 Untersagung von reinen Werbe- und Verkaufsveranstaltungen und politischen Veranstaltungen

(1) Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in Form von reinen Werbe- und Verkaufsveranstaltungen sowohl für Finanzdienstleistungsprodukte und sonstigen Produkten ist mit den Zielen von LAGARDE 1 und IGZ Bamberg GmbH nicht vereinbar und daher in dem Gebäude von LAGARDE1 untersagt.

(2) Die Durchführung von parteipolitischen Veranstaltungen (z. B. Wahlkampfveranstaltungen) ist mit dem Zielen von LAGARDE1 und der IGZ Bamberg GmbH nicht vereinbar und daher in dem Gebäude von LAGARDE1 untersagt. Diese Untersagung gilt nicht für nichtöffentliche Veranstaltungen der Fraktionen des Bamberger Stadtrats und Kreistags.

(3) Firmen und Einzelgründer, welche im IGZ Bamberg, Kronacher Straße 41, 96052 Bamberg oder im LAGARDE1 angesiedelt sind, dürfen nach gesonderter Absprache mit LAGARDE1 eine Veranstaltung i. S. d. Abs. 1 durchführen, wenn die Veranstaltung ausschließlich dem Verkauf der von ihnen vertriebenen Produkte im Rahmen ihres Geschäftsmodells dient. Die gesonderte Absprache und die dort getroffenen Festlegungen dienen dazu sicherzustellen, dass die Interessen und die Reputation von LAGARDE1 und der IGZ Bamberg GmbH sowie der Stadt und des Landkreises Bamberg gewahrt werden.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) Kann die Veranstaltung infolge eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. Pandemie) nicht durchgeführt werden oder wird diese infolge eines solchen Ereignisses behördlich untersagt, werden beide Parteien von der Leistung frei.

(2) Kann die Veranstaltung infolge eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. Pandemie) nur eingeschränkt durchgeführt oder werden Einschränkungen infolge eines solchen Ereignisses behördlich angeordnet (z.B. Begrenzung der Besucherzahl, besondere Sicherheitsvorkehrungen), geht dieses Risiko vollständig zu Lasten des Vertragspartners. Der Anspruch auf Vergütung von LAGARDE1 besteht in diesen Fällen in voller Höhe.

§ 14 Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung (einsehbar unter www.lagarde1.de) ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner erklärt, hiervon im Vorfeld der Nutzung entsprechend Kenntnis genommen zu haben.

§ 15 Geldwäschegesetz (GwG)

(1) Die IGZ Bamberg GmbH und der Vertragspartner halten bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (einschließlich der Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption) ein. Die Finanzmittel für diese Geschäftsbeziehung (Vertragspartner) sowie die Erlöse aus dieser Geschäftsbeziehung (IGZ Bamberg GmbH) wurden und werden weder direkt noch indirekt für Zwecke verwendet, die einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität darstellen würden.

(2) Die Verpflichteten nach § 2 GwG, so auch die IGZ Bamberg GmbH nach § Abs. 1 Ziffer 13 GwG, haben die Vertragspartner vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Sämtliche Vertragspartner der IGZ Bamberg GmbH haben entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 6 GwG die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung (einschließlich der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und er Abklärung des sog. PEP-Status) erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, so wären diese Änderungen unverzüglich gegenüber der IGZ Bamberg GmbH anzuzeigen. Die Vertragspartner haben gegenüber der IGZ Bamberg GmbH offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt wird. Mit der Offenlegung ist zugleich auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der IGZ Bamberg GmbH nachzuweisen. Die IGZ Bamberg GmbH erbringt alle vertraglich geschuldeten Leistungen erst nach Vorlage und Prüfung der entsprechenden Identifikationsdokumente und Informationen.

(3) Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die IGZ Bamberg GmbH verpflichtet, bei ihren Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (soweit vorhanden) zu bestimmen, ob es sich um eine politisch exponierte Person handelt. Definition „Politisch exponierte Person“ (PEP):

  • Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr bekanntermaßen nahestehende Personen diese Voraussetzung erfüllt.
  • Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
    • Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
    • Mitglieder der Europäischen Kommission,
    • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
    • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
    • Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
    • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
    • Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés,
    • Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen und
    • Direktor/in, stellvertretende/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
  • Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z. B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident/in als Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.
  • Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere:
    • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
    • die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
    • jedes Elternteil.
  • Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die
    • gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist,
    • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder
    • zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält.
  • Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
  • eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
  • Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

(4) In Kenntnis der Definition einer politisch exponierten Person erklärt der Vertragspartner Folgendes:

  • Weder ich noch etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft sind politisch exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehende Personen.
  • Sollte ich oder etwaige wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft politisch exponierte Personen, unmittelbare Familienmitglieder einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehende Personen sein, werde ich dies unverzüglich der IGZ Bamberg GmbH schriftlich mitteilen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Bei Zustimmung des Vertragspartners ist LAGARDE1 berechtigt, diesen in Pressemitteilungen und zu sonstigen Zwecken als Referenzkunden zu benennen.

(4) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AGB bzw. des mit LAGARDE1 geschlossenen Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen und der Intention der Parteien möglichst nahekommt; dasselbe gilt im Falle einer Lücke.

(5) Leistungs- und Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der IGZ Bamberg GmbH. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.